Allgemeine Geschäftsbedingungen der RESQmed-Akademie
1. Ausbildung:
Die RESQmed-Akademie verpflichtet sich zur Durchführung des theoretischen Unterrichts gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Der Teilnehmer / Auftraggeber sichert zu, die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Lehrgängen zu erfüllen. Kosten für Fachliteratur, Lernmittel sowie Arbeitskleidung sind vom Teilnehmer zu tragen. Dieser hat ebenso für den ausreichenden Abschluss einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung Sorge zu tragen. Der Teilnehmer / Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Voraussetzungen eine Zulassung zum Lehrgang oder ggf. Prüfung voraussichtlich nicht erfolgen kann. Lehrgangsgebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet.
Die RESQmed-Akademie verpflichtet sich zur Durchführung des theoretischen Unterrichts gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Der Teilnehmer / Auftraggeber sichert zu, die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Lehrgängen zu erfüllen. Kosten für Fachliteratur, Lernmittel sowie Arbeitskleidung sind vom Teilnehmer zu tragen. Dieser hat ebenso für den ausreichenden Abschluss einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung Sorge zu tragen. Der Teilnehmer / Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Voraussetzungen eine Zulassung zum Lehrgang oder ggf. Prüfung voraussichtlich nicht erfolgen kann. Lehrgangsgebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet.
Inhouse-Seminare / -Veranstaltungen bedürfen nachfolgend aufgeführter Durchführungsbedingungen:
1.1: Die Mindestteilnehmerzahl für Inhouse-Seminare beträgt grundsätzlich 12 TN, Abweichungen sind mit der RESQmed-Akademie abzustimmen.
1.2: Der zur Verfügung gestellte Seminarraum muss der Teilnehmerzahl in Größe, Sitzplätze, Schreibmöglichkeiten und Beleuchtung entsprechen.
1.3: Entsprechende Lehrmöglichkeiten (Tafel/Flipchart, OHP/Beamer o.ä.) sind kostenfrei bereitzustellen.
1.4: Toilettenmöglichkeiten sind den Teilnehmerbedürfnissen entsprechend bereitzustellen.
1.5: Eine verantwortliche Person ist während des Inhouse-Seminares vor Ort und steht zur Verfügung.
2. Zahlung der Lehrgangsgebühren:
Die jeweiligen Lehrgangsgebühren sind bis spätestens 14 Tage nach Lehrgangsbeginn vollständig zu entrichten, wobei für die Rechtzeitigkeit die Gutschrift auf dem Empfängerkonto entscheidend ist. Für den Fall einer auch nur teilweise nicht fristgerechten Zahlung ist die RESQmed-Akademie berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der Teilnehmer / Auftraggeber hat in diesem Falle die Pauschale gemäß Ziffer 3.3 zu zahlen. Die Lehrgangsgebühr ist auch dann voll zu zahlen, wenn der Teilnehmer die Ausbildung nicht antritt, die Prüfung(en) nicht besteht oder aber das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr erreichen kann.
Kursgebühren für Erste Hilfe Aus- und Fortbildung der Berufsgenossenschaften, werden unmittelbar mit der zuständigen BG abgerechnet. Hierfür ist eine verbindliche TN-Meldung 4 Wochen vor Kursbeginn erforderlich! Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die RESQmed-Akademie berechtigt, die entsprechenden Kursgebühren mit dem Teilnehmer / Auftraggeber unmittelbar abzurechnen.
Bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl ist die RESQmed-Akademie berechtigt, die fehlenden Kursgebühren unmittelbar mit dem Teilnehmer / Auftraggeber abzurechnen. Das gleiche gilt bei Überschreitung der ursprünglich gemeldeten Teilnehmerzahl.
3. Rücktritt des Anmelders:
Sofern der Teilnehmer / Auftraggeber vor Beginn des Lehrganges von der Kursbuchung zurücktritt, sind nachfolgende Lehrgangsgebühren in folgender Höhe fällig und verdient:
3.1: 30 Tage oder früher vor Lehrgangsbeginn: 20 % der Lehrgangsgebühren,
3.2: 14-29 Tage vor Lehrgangsbeginn 40 % der Lehrgangsgebühren,
3.3: 13.-1.Tag vor Lehrgangsbeginn: 80 % der Lehrgangsgebühren
3.4: Rücktritt nach Lehrgangsbeginn: 100 % der Lehrgangsgebühren
Erkrankt der Teilnehmer nach Lehrgangsbeginn derart, dass ihm die weitere Teilnahme am Lehrgang nicht mehr zuzumuten ist, räumt die RESQmed-Akademie ihm die Möglichkeit ein, die fehlenden Unterrichtseinheiten in einem nachfolgenden Seminar kostenfrei nachzuholen.
4. Rücktritt / Verschiebung seitens der RESQmed-Akademie:
Die RESQmed-Akademie ist berechtigt, bei ungenügender Teilnehmerzahl von diesem Vertrag zurückzutreten oder den Lehrgangstermin zu verschieben. Im Falle des Rücktritts wird der Teilnehmer bzw. der Auftraggeber unverzüglich informiert und werden dem Anmelder die gezahlten Gebühren erstattet, darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Falls Ausbildungsstunden aus wichtigem Grund, insbesondere der Verhinderung eines Dozenten, nicht stattfinden können, benennt die RESQmed-Akademie einen Ausweichtermin.
Die RESQmed-Akademie kann von diesem Vertrag auch außerordentlich aus im Verhalten des Teilnehmers liegenden Gründen zurücktreten, insbesondere
- bei unentschuldigten Fehlzeiten bzw. Überschreitung der gesetzlich begrenzten Fehlzeiten,
- wenn überwiegend nicht ausreichende Leistungen im theoretischen/praktischen Bereich vorliegen,
- wenn die vorgeschriebenen Praktika in den Krankenhäusern nicht ordnungsgemäß abgeleistet werden,
- wenn im Laufe der Ausbildung die Eignung durch begründete Umstände für den Beruf nicht mehr gegeben ist und/oder die vorgeschriebenen Praktika im Krankenhaus nicht erfüllt oder überwiegend mit nicht ausreichend bewertet wurden,
- bei unbegründetem Rückstand der Lehrgebührenzahlungen,
- bei Fehlverhalten innerhalb der Ausbildung, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung gefährden.
In obigen Fällen bleibt der Teilnehmer / Auftraggeber zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühr verpflichtet.
5. Haftung:
Die RESQmed-Akademie haftet nur bei Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem theoretischen Ausbildungsablauf stehen sowie für Schäden, welche durch die Mitarbeiter der RESQmed-Akademie schuldhaft herbeigeführt werden.
6. Form:
Zusatzvereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Rücktritt und Kündigung müssen durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
7. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. unwirksam gewordene Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die der bisherigen Regelung nach den Vorstellungen und den wirtschaftlichen Geschäftsgrundlagen der Parteien am nächsten kommt.