AGB – SWD/BSW

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RESQmed GmbH & Co. KG für die Vereinbarung über die Durchführung eines Sanitäts- und/oder Brandschutzwachdienstes

 

zwischen der RESQmed GmbH & Co. KG – im nachfolgenden „RESQmed“ genannt – und dem umseitig näher bezeichneten Veranstalter – im nachfolgenden „Veranstalter“ genannt.

Für die umseitig näher beschriebene Veranstaltung treffen die RESQmed und der Veranstalter nachfolgende vertragliche Vereinbarung über die Durchführung eines Wachdienstes. Die Vereinbarung gilt sowohl für den Sanitätswachdienst als auch für den Brandschutzwachdienst:

1. Leistungsumfang

  1. Die Betreuung vorgenannter Veranstaltung durch die RESQmed im Rahmen eines Wachdienstes umfasst alle zur Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen entsprechend den RESQmed-Leitlinien zur Durchführung von Wachdiensten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Stärke des Sanitätswachdienstes errechnet sich i.d.R. auf der Basis des sogenannten „Maurer-Algorithmus“. Die RESQmed wird im Rahmen der Gefahrenanalyse Erkenntnisse mit gleichartigen Veranstaltungen berücksichtigen und die errechnete Stärke ggf. verringern bzw. erhöhen.
  3. Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen ist im Leistungsumfang grundsätzlich nicht enthalten. Ergibt die Gefahrenanalyse eine Notwendigkeit zur Einrichtung eines Notarztdienstes, so ist diese im Leistungsumfang enthalten.
  4. Die Durchführung des Transportes von Notfallpatienten und Krankentransport (Rettungsdienst) ist im Leistungsumfang grundsätzlich nicht enthalten. Ergibt die Gefahrenanalyse das Erfordernis zur Einrichtung eines Rettungsdienstes, so ist dieser im Leistungsumfang enthalten.

2. Gefahranalyse und Geschäftsgrundlage

  1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch die RESQmed. Diese Gefahrenanalyse erfolgt entsprechend den Vorgaben der RESQmed-Leitlinien zur Durchführung von Wachdiensten und den Richtwerten des „Maurer-Algorithmus” für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren sind die zulässige und die erwartete Besucherzahl, bei Veranstaltungen im Freien die Fläche, die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.
  2. Die Leitlinien und die nach „Maurer-Algorithmus” durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben berechtigen die RESQmed zum Rücktritt vom Vertrag.
  3. Der Veranstalter akzeptiert die von der RESQmed aufgrund einer Gefährdungsanalyse und Anwendung des „Maurer-Algorithmus“ aufgestellte Einsatzstärke. Er erhält auf Wunsch ein schriftliches Einsatzkonzept.

 

3. Pflichten und Aufgaben der RESQmed

  1. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt die RESQmed die durch die Gefahranalyse ermittelte erforderliche und angemessene Anzahl an Einsatzpersonal verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Führungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge gemäß Beauftragung zur Verfügung.
  2. Die RESQmed verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der Wachdienste die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes zu beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.
  3. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt die RESQmed erforderliche Kommunikationswege für ihre eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Die RESQmed stellt einen Einsatzleiter/eine Einsatzleitung zur Koordination des Wachdienstes, der/die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner dient, zur Verfügung. Bei Wachdiensten in geringem Umfang wird diese Aufgabe durch das Einsatzpersonal wahrgenommen. Die RESQmed benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung.
  4. Darüber hinaus ist die RESQmed nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung der beauftragten Wachdienste selbst liegen, insbesondere nicht für:

– die Zugangsregelung und -kontrolle;

– die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des Wachdienstes betreffen und der RESQmed rechtzeitig – spätestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung – schriftlich bekannt gegeben wurden.

 

4. Pflichten und Aufgaben des Veranstalters

  1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefahranalyse nach § 2 Nr.1 dieser Vereinbarung, ist der Veranstalter verpflichtet, rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung – spätestens 21 Tage vor deren Beginn -, der RESQmed folgende Informationen bekannt zu geben:

– die Art der Veranstaltung, deren zeitlichen Rahmen sowie den Programmablauf;

– die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll;

– die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucher- und/oder Teilnehmerzahl;

– die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl;

– die erwartete Beteiligung prominenter Persönlichkeiten mit Sicherheitsstufe sowie deren Name(n);

– polizeiliche und/oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist;

– den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter der RESQmed.

  1. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben machen über:

– die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung;

– geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege;

– möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen.

  1. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Punkte unverzüglich der RESQmed mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen – auch aufgrund durch eigene Lageerkundung gewonnener Erkenntnisse – ist die RESQmed berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 2 Nr. 2 Satz 2 bleibt davon unberührt.

 

5. Haftung

  1. Die RESQmed haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch sie und ihre eingesetzten Kräfte in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden. RESQmed haftet bei der Verletzung von Kardinalpflichten (also derjenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Veranstalter deshalb vertraut und vertrauen darf) in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur im Rahmen der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  2. Die RESQmed wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische-/sanitäts-/brandschutzdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter der RESQmed wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtungen gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter die RESQmed auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

 

6. Vergütung, Rücktritt und Stornierungen

  1. Für den umseitig näher bezeichneten Wachdienst wird eine Erstattung der anfallenden Kosten – in der in dem umseitigen Angebot ausgewiesenen Höhe – für die Einsatzdurchführung durch den Veranstalter vereinbart. Die Vergütung gilt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Vergütung nach Nr. 1 deckt alle Leistungen der RESQmed ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätswachdienstes nach § 4 Nr. 3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.
  3. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte der RESQmed am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen. Besonders aufwendiger Materialverbrauch kann zusätzlich abgerechnet werden.
  4. Der Angebotspreis bezieht sich auf die geplante Einsatzdauer. Sollte der Einsatz nicht zum geplanten Zeitpunkt beendet sein, erfolgt eine Nachberechnung an den Auftraggeber. Die Kosten erhöhen sich dabei im selben Verhältnis wie die Einsatzdauer.
  5. Bei einer Stornierung des Veranstalters berechnet RESQmed die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal wie folgt vereinbart:

Stornierung bis 7 Tage vor Veranstaltung:               75%

Stornierung bis 1 Tag vor Veranstaltung:                50%

spätere Stornierung:                                                0 %.

Den Parteien steht der Nachweis frei, dass die ersparten Aufwendungen höher oder niedriger waren; in diesem Fall werden die nachgewiesenen ersparten Aufwendungen von der Vergütung abgezogen.

  1. Kommt der Veranstalter seinen Pflichten gemäß § 4 dieser Vereinbarung nicht nach, kann die RESQmed jederzeit von dieser Vereinbarung zurücktreten.
  2. Haben sich die in § 2 Nr. 1 dieser Vereinbarung genannten Gefährdungsfaktoren, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlichen anderen Charakter erhalten hat, kann die RESQmed von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten (z.B. Erhöhung der erwarteten Besucherzahl, Verlegung des Veranstaltungsortes). Es wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.
  3. Die RESQmed kann auch von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten, wenn nach Auftragserteilung neue behördliche Vorgaben auftreten, die maßgeblich vom ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung abweichen.
  4. Im Falle des Rücktritts gemäß Nr. 6 bis 8 und § 2 Nr. 2 Satz 2 berechnet RESQmed die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen entsprechend Nr. 5 Satz 2 und 3.
  5. Der RESQmed wird, unabhängig von Nr. 6 bis 8, ein Rücktrittsrecht innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung eingeräumt.

 

7. Sonstige Vereinbarungen und Änderungen

  1. Die o. g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Wachdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, wurden nicht getroffen.
  2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die Vergütung wird mit Beauftragung fällig und ist innerhalb des in der Auftragserteilung benannten Zahlungsziels zu bezahlen. Ist dort kein Zahlungsziel benannt, ist die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zu bezahlen. Satz 2 gilt auch für Nachberechnungen gemäß § 4 Nr. 3 Satz 2.
  4. Gerichtsstand ist Köln. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter sich auf diese in seiner Beauftragung bezieht, es sei denn, RESQmed erkennt sie ausdrücklich und schriftlich an.

 

8. Salvatorische Klausel

  1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, werden dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
  2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.
  3. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.

 

Stand und Gültig ab: 01.07.2015

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